Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament (EP) ist das einzige direkt gewählte Organ und repräsentiert die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Die Tagungen aller Abgeordneten, die so genannten Plenarsitzungen, finden gewöhnlich einmal pro Monat in Straßburg statt. Die Ausschüsse des Parlaments und die parlamentarischen Fraktionen tagen meistens in Brüssel. Die Verwaltung des Parlaments, das Generalsekretariat, sitzt in Luxemburg.

Die Geschichte des Europäischen Parlaments

Vorläufer des EP war die "Gemeinsame Versammlung" der EGKS, die sich aus insgesamt 78 von den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten entsandten Vertretern zusammensetzte. Mit Inkrafttreten der Römischen Verträge im Jahr 1958 ging daraus das Europäische Parlament mit zunächst 142 Abgeordneten hervor. (Die offizielle Umbenennung in "Europäisches Parlament" erfolgte allerdings erst mit der Neufassung des EG-Vertrages durch den Vertrag über die Europäische Union.) Anfänglich fungierte das EP zusammen mit dem Rat als Haushaltsbehörde. Außerdem besaß es, neben Kontroll- und Informationsrechten gegenüber dem Rat und der Kommission, auch das Recht, der Kommission das Misstrauen auszusprechen. Im Zuge von Vertragsänderungen wie der EEA (1987) sowie den Verträgen von Maastricht (1993), Amsterdam (1999) und Nizza (2003) sowie anderen außervertraglichen Regelungen wurden die Rechte des EP Schritt für Schritt ausgeweitet. Im Unterschied zu einem herkömmlichen Parlament wählt das EP keine Regierung, denn eine solche gibt es auf EU-Ebene nicht.
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Das Präsidium

Geleitet wird das Europäische Parlament durch das Präsidium. Es besteht aus einem Präsidenten, 14 Vizepräsidenten und fünf Quästoren. Gewählt werden alle Präsidiumsmitglieder für zweieinhalb Jahre. Das Präsidium ist zuständig für den Haushalt des Parlaments sowie für Personal- und Organisationsfragen.

Der Präsident - aktueller Amtsinhaber ist - Prof. Dr. Hans-Gert Pöttering – ist der oberste Vertreter des EP. Er repräsentiert das Parlament nach außen, leitet die Sitzungen des Plenums sowie die Sitzungen des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten.

Die Quästoren sind gemäß den vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder des Europäischen Parlaments direkt betreffen.

Die Konferenz der Präsidenten, an der neben dem Parlamentspräsidenten auch die Fraktionsvorsitzenden teilnehmen, organisiert die Arbeit des Parlaments, stellt die Tagesordnung für die Plenartagungen und den jährlichen Arbeitskalender der Parlamentsorgane auf und bestimmt die Zuständigkeiten der Ausschüsse und Delegationen und die Zahl ihrer Mitglieder. Außerdem pflegt sie interinstitutionelle Beziehungen und Beziehungen zu Institutionen außerhalb der EG.
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Die Wahlen des Europäischen Parlaments

Das EP setzt sich in der Legislaturperiode 2004 - 2009 aus 732 Abgeordneten zusammen. Erst seit dem Jahr 1979 werden die Abgeordneten des EP von den Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten direkt gewählt. Die Wahlen zum EP finden seitdem alle fünf Jahre statt, und zwar gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten. Die Abgeordneten werden in jedem Mitgliedsstaat nach dem jeweils eigenen Wahlrecht bestimmt. Allerdings wird in allen Ländern bei den Wahlen zum Europäischen Parlament inzwischen nach dem Verhältniswahlrecht abgestimmt. Das gilt auch für Frankreich und Großbritannien, die ihre nationalen Wahlen zum Teil nach Systemen des Mehrheitswahlrechts abhalten. Nach dem Verhältniswahlrecht stellen die Parteien Listen mit Kandidaten auf. Die Bürger geben ihre Stimmen dann keinem Kandidaten, sondern einer Liste. Je mehr Stimmen eine Liste bekommt, desto mehr Kandidaten von dieser Liste erhalten ein Mandat im EP. Neben dem aktiven besitzen EU-Bürgerinnen und -Bürger auch das passive Wahlrecht. So kann beispielsweise ein Deutscher, der in Frankreich seinen Wohnsitz hat und die übrigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, auf einer französischen Liste kandidieren und gewählt werden.
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Die Wahl der deutschen Abgeordneten

Die deutschen Abgeordneten des EP werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Jedes Bundesland bildet dabei einen Wahlkreis. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlsystems auf der Basis von Listenvorschlägen. Anders als bei der Bundestagswahl verfügen die Wählerinnen und Wähler allerdings nur über eine Stimme, mit der sie eine Partei oder eine Wählervereinigung wählen können. Die Listen können als Landeslisten für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder eingereicht werden. Berücksichtigt werden nur Wahlvorschläge, auf die mindestens fünf Prozent der abgegebenen Stimmen entfallen sind. Die auf die Wahlvorschläge entfallenen Sitze werden in der auf der Liste festgelegten Reihenfolge besetzt. Freiwerdende Sitze gehen an Ersatzkandidaten. Die Möglichkeit der Nominierung von Ersatzkandidaten soll dazu beitragen, die regionale Ausgewogenheit der deutschen Europavertretung auch im Falle des Ausscheidens von Parlamentariern zu gewährleisten. Steht kein Ersatzkandidat zur Verfügung, so wird die Reihenfolge der Kandidierenden auf den Listen berücksichtigt. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116, Abs. 1 GG, die am Wahltag das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen. Darüber hinaus sind auch all jene Deutschen wahlberechtigt, die seit mehr als drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen Unionsländer einen Wohnsitz haben und mindestens 18 Jahre alt sind. Neben deutschen Unionsbürgerinnen und -bürgern sind auch alle Staatsangehörigen der EU wahlberechtigt, die am Wahltag in Deutschland gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnung haben und bestimmte weitere Bedingungen wie zum Beispiel das notwendige Alter erfüllen. Die Stimmabgabe erfolgt entweder persönlich im Wahlbezirk oder durch Briefwahl.
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Anzahl der Sitze im EP für jedes Mitgliedsland

Jedes Mitgliedsland der Europäischen Union hat eine festgelegte Anzahl von Abgeordneten. Deutschland als größtes Land entsendet 99 Abgeordnete, dagegen stellt Malta als kleinstes Land fünf Abgeordnete. Trotzdem sind die kleinen Mitgliedstaaten gemessen an der Zahl ihrer Bürger überrepräsentiert. Ein Abgeordneter aus Deutschland vertritt beispielsweise gut 828.000 Menschen, während auf einen maltesischen Abgeordneten nur 76.000 Menschen kommen.

Anzahl der Sitze je Land

Durch den Lissabon-Vertrag soll sich die Gesamtanzahl der Sitze von 732 auf 750 verändern.
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Die Fraktionen im EP

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments gruppieren sich nicht nach ihrer nationalen Herkunft, sondern schließen sich gemäß ihrer politischen Ausrichtung zu Fraktionen zusammen. Nur wenige Parlamentarier bleiben fraktionslos. Zur Bildung einer Fraktion ist eine Mindestzahl von 19 Abgeordneten nötig, die aus mindestens fünf Mitgliedsländern können müssen. Die Fraktionen halten regelmäßig in der Woche vor der Plenartagung und am Rande der Plenartagung Sitzungen ab und veranstalten Studientage, während der sie die Leitprinzipien ihrer Tätigkeit beschließen. Aus den sechsten Direktwahlen zum EP gingen im Juni 2004 folgende Fraktionsbildungen hervor (Stand 6. September 2005):

Sitzverteilung der Fraktionen pro Land:
Anzahl der Sitze je Land 2005
EVP-ED: Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und Europäischen Demokraten; SPE: Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Europas; ALDE: Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa; GRÜNE/FEA: Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz; VEL/NGL: Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke; ID: Fraktion Unabhängigkeit/Demokratie; UEN: Fraktion Union für das Europa der Nationen; FL: Fraktionslose.
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Die Aufgaben des Parlaments

Das EP verfügt über Gesetzgebungs-, Haushalts- und Kontrollbefugnisse. Aus diesen Kompetenzen ergeben sich seine Aufgaben.

Die Gesetzgebungsverfahren:

Ursprünglich hatte das EP im Gesetzgebungsverfahren nur eine beratende Funktion. Das Recht zur förmlichen Gesetzesinitiative steht dem EP zwar immer noch nicht zu. Dennoch wurden seine Kompetenzen im Gesetzgebungsprozess im Laufe der Zeit Schritt für Schritt erweitert. Die heutigen Befugnisse des Parlaments im Gesetzgebungsprozess entsprechen einer Stufenleiter: Die geringste Beteiligung des Parlaments besteht im Anhörungsverfahren. Bei diesem Verfahren, das zum Beispiel bei der Neufestsetzung der Agrarpreise angewandt wird, kann das EP zu Gesetzesvorschlägen der Kommission lediglich Stellung nehmen. Einen größeren Anteil am Gesetzgebungsprozess hat das Parlament im durch die EEA eingeführten Zusammenarbeitsverfahren. Dabei kann es die Gesetzesvorschläge der Kommission und den "gemeinsamen Standpunkt" des Rates in zwei Lesungen prüfen und gegebenenfalls abändern. Zur Anwendung kommt das Kooperationsverfahren unter Anderem bei dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, in der Forschungs- und Umweltpolitik sowie in der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern. Im dritten Gesetzgebungsverfahren, dem Mitentscheidungsverfahren, ist das EP dem Ministerrat gleichgestellt. Das EP kann hier mit einem Ablehnungsbeschluss den geplanten Rechtsakt verhindern. Lehnt der Rat Änderungsanträge des EP ab, müssen beide Organe im Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Rechtsakt ausarbeiten. Das Mitentscheidungsverfahren wird vor allem in den Bereichen Verbraucherschutz, Bildung, Kultur, Gesundheit und transeuropäische Netze angewandt. Es wurde durch den Vertrag von Maastricht eingeführt; durch den Vertrag von Amsterdam wurde sein Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet. Im vierten Gesetzgebungsverfahren, dem ebenfalls durch die EEA eingeführten Zustimmungsverfahren, hat das EP die stärksten Kompetenzen. Demnach muss das Parlament internationalen Abkommen, die von der Kommission ausgehandelt wurden, und einer vorgeschlagenen Erweiterung der Europäischen Union zustimmen. So konnte beispielsweise der jüngste Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten zur Europäischen Union erst erfolgen, nachdem das Parlament seine Zustimmung dazu gegeben hatte. Die Zustimmung des Parlaments erfordern auch die Durchführung und Zielsetzung von Struktur- und Kohäsionsfonds und die Festlegung von Aufgaben und Befugnissen der Europäischen Zentralbank sowie die Benennung des Kommissionspräsidenten, die Einsetzung der Europäischen Kommission und der Beschluss über das einheitliche Verfahren für die Wahlen des Europäischen Parlaments.
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Der Haushalt des Europäischen Parlaments

Den Haushalt der EU verabschiedet das EP jedes Jahr gemeinsam mit dem Ministerrat. Im EU-Haushalt wird festgelegt, wie viel Geld jedes Jahr für die Arbeit der EU ausgegeben wird. Die Europäische Kommission legt einen Entwurf vor, der dann vom Parlament und vom Rat geprüft wird. Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik und zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen unterliegen zwar nicht der Kontrolle des Parlaments; hier hat der Rat das letzte Wort. Über Ausgaben für Bildungs- und Sozialprogramme, Regionalfonds, Umwelt- und Kulturprojekte, entscheidet das Parlament jedoch in enger Zusammenarbeit mit dem Rat. Lehnt das Parlament den Haushaltsentwurf ab, muss das gesamte Haushaltsverfahren neu beginnen. Nur mit der Unterschrift des Präsidenten des Parlaments wird der Haushaltsentwurf rechtsgültig. Überdies kontrolliert das Parlament, wie mit dem Geld von den Einrichtungen und Ämtern der EU umgegangen wird.
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Die Kontrollrechte des Europäischen Parlaments

Außerdem besitzt das Parlament ganz allgemeine Kontrollrechte. So obliegt es dem EP, zu überprüfen ob die Europäische Union gut verwaltet wird und die festgelegten politischen Richtlinien eingehalten werden – zum Beispiel durch Überprüfung der Berichte des Rechnungshofes und durch mündliche und schriftliche Anfragen an die Kommission und den Rat. Dazu kann das Parlament auch Untersuchungsausschüsse einsetzen. Durch Verabschiedung eines Misstrauensvotums kann das Parlament die Kommission ferner zum Rücktritt zwingen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Bereits für ihre Ernennung benötigen der Präsident und die Mitglieder der Kommission die Zustimmung des EP.
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Ständige Ausschüsse im Europäischen Parlament

Die tägliche Arbeit des Europäischen Parlaments wird in den ständigen Ausschüssen organisiert, die für bestimmte Politikbereiche zuständig sind. Die während ihrer Amtszeit in den einzelnen Ausschüssen tätigen Parlamentarier sind in der Lage, sich ein umfangreiches Fachwissen anzueignen. Dadurch können sie die Arbeit der Generaldirektionen der Kommission und die Fachministerräte mit ihrem Unterbau in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich intensiv verfolgen und auch beeinflussen. Die Ausschüsse fertigen die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments zu den Vorschlägen der Kommission. Sie formulieren die Änderungswünsche an die vom Rat formulierten "gemeinsamen Standpunkte" und bereiten auf eigener Initiative des Europäischen Parlaments beruhende Entschließungen vor. Dazu erfolgt in den jeweiligen Ausschüssen regelmäßig eine Anhörung von unabhängigen Experten und Interessenvertretern. Die parlamentarischen Ausschüsse bereiten die Arbeit des Plenums vor, indem sie für jedes Thema einen Abgeordneten als Berichterstatter benennen, der die Ergebnisse der Ausschusssitzungen zu dem jeweiligen Thema zusammenfasst und einen abstimmungsfähigen Vorschlag für die Plenarsitzung vorbereitet. Neben den ständigen Ausschüssen kann das Parlament auch Unterausschüsse, nichtständige Ausschüsse, die sich mit speziellen Problemen befassen, sowie Untersuchungsausschüsse einsetzen.
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Welche Ausschüsse gibt es?

Das 2004 gewählte Parlament verfügt über die folgenden Ausschüsse:

1. BUDG: Haushaltsausschuss
2. CONT: Haushaltskontrollausschuss
3. ECON: Ausschuss für Wirtschaft und Währung
4. EMPL: Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
5. ENVI: Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
6. ITRE: Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
7. IMCO: Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
8. TRAN: Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
9. REGI : Ausschuss für regionale Entwicklung
10. AGRI: Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
11. PECH: Fischereiausschuss
12. CULT: Ausschuss für Kultur und Bildungv 13. JURI: Rechtsausschuss
14. LIBE: Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
15. AFCO: Ausschuss für konstitutionelle Fragen
16. FEMM: Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
17. PETI: Petitionsausschuss
18. AFET: Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
19. DEVE: Entwicklungsausschuss
20. INTA: Ausschuss für internationalen Handel

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